/ Schweiz

Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter

Vergreift sich ein Täter oder eine Täterin sexuell an Minderjährigen oder an Personen, die wegen Alter oder Krankheit hilfsbedürftig sind, muss das Gericht ab 2019 ein lebenslanges Tätigkeitsverbot aussprechen, selbst wenn eine Strafe wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit ausbleibt. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für die Freiwilligenarbeit. 

Mit einem Auszug aus dem Strafregister und einem Sonderprivatauszug kann eine Einsatzorganisation klären, ob ein Freiwilliger einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Der Strafregisterauszug ist wenig aussagekräftig, weil Urteile von Schuldunfähigen nicht erfasst und die Einträge nach einigen Jahren wieder gelöscht werden. Informativer ist der Sonderprivatauszug aus dem Strafregister. Er enthält die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote während ihrer ganzen Dauer. Einen Sonderprivatauszug kann jeder Freiwillige selbst bestellen, wenn die Einsatzorganisation auf dem amtlichen Formular bestätigt, dass der Freiwillige eine entsprechende Tätigkeit ausübt oder ausüben will.

Auch ein Sonderprivatauszug bietet keine Sicherheit! Erfasst werden nur die gerichtlichen Verurteilungen, und das ist ein Bruchteil aller Sexualdelikte mit Minderjährigen oder besonders Schutzbedürftigen. Wichtiger als Registerauszüge sind eine offene Unternehmenskultur und eine kompetente Führung der Freiwilligen, die weiss, wie mit der Thematik von Nähe und Distanz richtig umzugehen ist. Dazu gehören eine sorgfältige Auswahl der Freiwilligen, regelmässige Kontakte mit ihnen und das Einschätzen ihres Verhaltens. Führungsverantwortung lässt sich nicht mit Papieren ersetzen.

Markus Edelmann

Meldung EJPD: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot...

Information zum Sonderprivatauszug