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Ausweitung der Zertifikatspflicht, auch für das freiwillige Engagement und das Vereinsleben

Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wurde ausgeweitet. Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Einsatzorganisationen im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden.

BAGbenevol Zertifikatspflicht

Hier nennt benevol Schweiz einige Auszüge der Ergänzungen der Covid-19-Verordnung, die das formelle freiwillige Engagement, das Veranstalten von Weiterbildungen und Vereinsaktivtäten betreffen. benevol Schweiz übernimmt keine Haftung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der hier aufgeführten Punkte. Die detaillierten Änderungen können auf der Website des Bundes runtergeladen werden:

Medienmitteilung des Bundes

Änderungen Covid-19-Verordnung (PDF)

Die Änderungen sind voraussichtlich gültig bis 24. Januar 2022

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen in Innenräumen kann auf die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30
  • Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind
  • Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt
  • Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten
  • Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert

Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit sind von einer Zertifikatspflicht ausgenommen (es gelten die Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e; zudem müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden). Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.

Zudem gilt keine Zertifikatspflicht bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Innenräumen, die in abgetrennten Räumlichkeiten stattfinden, in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden, namentlich Trainings oder Proben, sofern eine wirksame Lüftung vorhanden ist.

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

Einsatzorganisationen sind berechtigt, das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Freiwilligen zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

"Besuchen und Begleiten" in Institutionen

Für Besuche in Alters- und Pflegeeinrichtungen ist das Zertifikat grundsätzlich nicht obligatorisch resp. bestehen kantonale Bestimmungen und individuelle Bestimmungen der Heime. Schon heute haben viele Spitäler und Heime von sich aus eine Testpflicht eingeführt. Wer eine Gesundheitseinrichtung, etwa ein Alters- oder Pflegeheim oder ein Spital, besucht, kann sich auch weiterhin gratis testen lassen. benevol empfiehlt entsprechenden Institutionen die Zertifikatspflicht resp. den Vorweis von Test-Bescheinigungen auch für ihre Freiwilligen aufzuerlegen.

Die jeweiligen kantonalen Bestimmungen sind zu beachten.