Coronavirus: weitere Massnahmen ab 29. Oktober

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweit gültige Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Die Kantone können weitere separate Massnahmen beschliessen.

BAG benevol Corona

Per 2. November sind Präsenzveranstaltungen an Weiterbildungsinstitutionen bis auf Weiteres verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Unterrichtsaktivitäten, die «notwendiger Bestandteil eines strukturierten Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist». Die Frage, wie die Ausnahmeregelung im Kontext der Weiterbildung konkret auszulegen ist, wird derzeit vom SVEB mit den entsprechenden Bundesstellen abgeklärt. Möglich bleibt zudem Einzelunterricht.

Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet.

Maskenpflicht gilt schweizweit zusätzlich:

- In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte

- In belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

- In Schulen ab der Sekundarstufe II

- Am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros) oder es sprechen Sicherheitsgründe dagegen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

An privaten Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (die nicht an öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, z.B. zuhause) dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.

Es ist verboten, Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden durchzuführen. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.

Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt. 

Bitte beachten Sie die weiteren neuen Bestimmungen der aktualisierten «Covid-19-Verordnung besondere Lage» auf der

Website des BAG